Krankenkassen

Die Krankenkassen

Pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder können folgende Krankenkassen durch eine Beitrittserklärung wählen, ohne dass diese die Mitgliedschaft ablehnen dürfen:
die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt,
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht, oder wenn die Satzung dies durch einen "Öffnungsbeschluss" vorsieht,
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
die Bundesknappschaft oder die See-Krankenkasse, wenn die knappschaftliche Rentenversicherung oder die Seekasse für die Leistungsgewährung zuständig ist.

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25.04.2005 Tarifcheck

 
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